Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke
Wird ein Gegenstand gemischt genutzt, hat der Unternehmer nur dann die Möglichkeit, den Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, wenn eine Nutzung für unternehmerische und für private Zwecke vorliegt.