Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulunterricht ist zweifelhaft
Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, dass die Erteilung von Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Fahrzeuge bis 3.500 kg, in erster Linie also Pkw) und C1 (Fahrzeuge bis 7.500 kg) der Umsatzsteuer unterliegt.