Auch bei Anordnung der Eigenverwaltung endet eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass (grundsätzlich) eine Kapitalgesellschaft in ein anderes Unternehmen finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich eingegliedert ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entfällt die Eingliederung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers.